Keine unzulässige Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds durch Aufhebungsvertrag


Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Einleitung eines Verfahrens gem. § 103 Abs. 2 BetrVG zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsratsmitglied einen außergerichtlichen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung, stellt dies keine unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds gem. § 78 Satz 2 BetrVG dar.

Trennung von Betriebsratsvorsitzenden durch Aufhebungsvertrag

Die beklage Arbeitgeberin beabsichtigte, dem Kläger, der Vorsitzender des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrat war, außerordentlich zu kündigen und strengte hierfür Anfang Juli 2013 ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates gem. § 100 Abs. 2 BetrVG an. Bereits nach der Einleitung des Verfahrens schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Aufhebungsvertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2015 – also gut zwei Jahre später – gegen eine Freistellung unter Vergütungsfortzahlung sowie die Zahlung einer Abfindung i.H.v. EUR 120.000,00 netto. Die Abfindungssumme wurde an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Er trat vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurück.

Abfindung unzulässige Begünstigung?

Rund ein Jahr später klagt er auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Argumentation, der Aufhebungsvertrag sei gem. § 134 BGB nichtig, da in der Zahlung der außergewöhnlich hohen Abfindungssumme sowie dem langen Zeitraum der Freistellung eine unzulässige Begünstigung aufgrund seiner Betriebsratsmitgliedschaft i.S.d. § 78 Satz 2 BetrVG zu sehen sei. Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos.

Die Entscheidung des BAG

Nach Auffassung der Bundesarbeitsrichter des siebten Senats stellt der Abschluss eines Aufhebungsvertrags keine unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds im Vergleich zu Arbeitnehmern ohne Betriebsratsamt, sondern einen Fall zulässiger Vertragsgestaltung dar. Soweit die ausgehandelten Vertragskonditionen besonders vorteilhaft erscheinen, sei dies auf die günstigere Verhandlungsposition eines Betriebsratsmitglieds gegenüber einem Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt aufgrund des in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz zurückzuführen.