Keine Verzugspauschale für Arbeitnehmer


Das BAG hatte über die lange Zeit umstrittene Frage zu entscheiden, ob Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern eine Verzugspauschale verlangen können (BAG, Entscheidung vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18, bisher nur als Pressemitteilung erschienen).

Anspruch auf Verzugspauschale

Gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, gegen diesen einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00. Diese Regelung wurde in Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr mit Wirkung zum 29. Juli 2014 eingeführt und ist grundsätzlich auch im Arbeitsverhältnis anwendbar. Nach § 288 Abs. 5 S. 3 BGB ist die Verzugspauschale dann auf einen etwaigen Verzugsschadensersatzanspruch anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Besonderheit im Arbeitsrecht

In der ersten Instanz des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens besteht jedoch kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes (vgl. § 12a Abs.1 S. 1 ArbGG). Diese Vorschrift schließt nicht nur die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus, die während des Gerichtsprozesses entstehen, sondern nach ständiger Rechtsprechung gerade auch vorprozessual entstandene Kosten der Rechtsverfolgung, etwa aus Verzug und unabhängig von der Anspruchsgrundlage.

Ende eines Streits

Umstritten war bislang, ob § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG auch die Verzugspauschale umfasst. Das BAG hat den Streit nun beendet und die Anwendbarkeit des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG auf die Verzugspauschale bejaht. Somit können Arbeitnehmer die Verzugspauschale nicht verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung der Arbeitsvergütung in Verzug geraten ist.

Die Entscheidung des BAG ist folgerichtig. Es wäre inkonsequent, Arbeitnehmern einen Anspruch auf die Verzugspauschale zuzusprechen, die gemäß § 288 Abs. 5 S. 3 BGB auf einen Anspruch anzurechnen wäre, der Arbeitnehmern nach ständiger Rechtsprechung des BAG aber gar nicht zusteht.