Während die elektronische Beantragung der A1-Bescheinigungen bis zum 31. Dezember 2018 nur eine Option für den Arbeitgeber war, sind ab dem 1. Januar 2019 die Regelungen zur elektronischen Beantragung und Rückübermittlung der A1-Bescheinigungen für die Arbeitgeber verpflichtend.
A1 auch bei kurzfristigen Entsendungen
Das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich nur für die Beschäftigung innerhalb Deutschlands. Eine Ausnahme besteht jedoch für Entsendungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz, die eine voraussichtliche Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten. In diesen Fällen sind trotz Beschäftigung im Ausland weiterhin allein in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.
Auch bei kurzen Entsendungen, z.B. Dienstreisen, ist jedoch eine A1-Bescheinigung erforderlich. Sie ist Nachweis dafür, dass die Rechtsvorschriften des Entsendestaats und damit das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaats weiterhin gelten. Anderenfalls müssten Sozialversicherungsbeiträge bei Auslandstätigkeiten ggf. auch im Ausland abgeführt werden.
Elektronische Beantragung der A1-Entsendebescheinigungen
§ 106 SGB IV sieht ab 1. Januar 2019 die zwingende elektronische Beantragung der A1-Bescheinigung vor. Dies erfolgt über ein geprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder mittels einer maschinellen Ausfüllhilfe. Für Arbeitgeber, die kein Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, stehen Portale der Krankenversicherungen bzw. der Rentenversicherung bereit.
Für Arbeitgeber, die zum 1. Januar 2019 noch nicht in der Lage sind, elektronisch Anträge zu stellen, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den „Gemeinsamen Grundsätzen zur A1-Bescheinigung“ eine Ausnahmeregel geschaffen. In begründeten Einzelfällen dürfen Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2019 weiterhin A1-Bescheinigungen mit dem Papiervordruck beantragen.
Kontrollen und Konsequenzen
Erhöhte Kontrollen werden derzeit aus Frankreich und Österreich gemeldet, dabei steht allerdings insbesondere die Transport- und Beförderungsbranche im Fokus.
Grundsätzlich besteht immer das Risiko, dass bei Kontrollen im Ausland der Einsatz als nicht versicherte Tätigkeit und somit Schwarzarbeit qualifiziert wird. Dies hat unmittelbar zur Folge, dass der Mitarbeiter seine Tätigkeit nicht (mehr) durchführen kann. Darüber hinaus kann der Verstoß nach dem jeweiligen nationalen Recht (meist mit Geldstrafen) geahndet werden. Diese kann fünfstellige Höhen erreichen.