In Monaten, in denen Arbeitnehmer aufgrund von Kurzarbeit „Null“ nicht arbeiten, entsteht kein Urlaubsanspruch (LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. März 2021 – 6 Sa 824/20 – bisher nur als Pressemitteilung erschienen).
Das LAG Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit bei der Beklagten tätig war. Ihr standen jährlich 14 Urlaubstag zu.
Ab dem 1. April 2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit „Null“. Sie arbeitete in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 wegen der Kurzarbeit nicht. Die Beklagte hatte der Klägerin im Jahr 2020 11,5 Urlaubstage gewährt. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr die übrigen 2,5 Tage Urlaub noch zustehen.
Das LAG Düsseldorf wies die Klage ab und begründet seine Entscheidung wie folgt:
Kein Urlaubsanspruch während Kurzarbeit „Null“
Aufgrund der Kurzarbeit „Null“ in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hatte die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben.
Anteilige Kürzung des Jahresurlaubs
Der Jahresurlaub 2020 stehe der Mitarbeiterin deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit „Null“ war der Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde. Denn der Urlaub bezwecke, sich zu erholen. Dies setze jedoch eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus.
Behandlung wie vorübergehend Teilzeitbeschäftigte
Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.