Durch die Corona-Pandemie sind mobiles Arbeiten und das Arbeiten aus dem Homeoffice zur Normalität geworden. Von den damit verbundenen Vorteilen (Ersparnis des Arbeitsweges, flexible Arbeitszeiten, Reduktion der Kosten für die Geschäftsräume etc.) haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber profitiert. Eine vollständige Rückkehr in die Büros wird es vor diesem Hintergrund nicht geben. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten rechtlichen Aspekte zusammen, die es beim Abschluss einer Vereinbarung zu mobilem Arbeiten und Homeoffice zu beachten gilt.
Notwendigkeit einer vertraglichen Vereinbarung
Mit dem Auslaufen der “Bundes-Notbremse” am 30. Juni 2021 ist die Pflicht für Arbeitgeber entfallen, ihren Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen. Viele Unternehmen bieten ihren Beschäftigten jedoch auch weiterhin freiwillig an, von zu Hause aus zu arbeiten, um sie bestmöglich vor einer möglichen Corona-Infektion zu schützen. Und auch unabhängig von Corona wünschen sich viele Beschäftigte, dauerhaft nach Bedarf im Homeoffice oder mobil arbeiten zu können.
Ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, mit dem erstmalig ein gesetzlicher Anspruch von Arbeitnehmern auf mobiles Arbeiten geschaffen werden sollte, wurde vom Kanzleramt blockiert. Schon mit Blick auf die bevorstehenden Bundestagswahlen und die anschließenden Koalitionsverhandlungen ist nicht damit zu rechnen, dass die Thematik vom Gesetzgeber in näherer Zukunft erneut aufgegriffen wird.
Mangels gesetzlicher Regelung bedarf es für mobiles Arbeiten und Homeoffice einer einvernehmlichen Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei empfiehlt es sich, ergänzend zum Arbeitsvertrag eine gesonderte Zusatzvereinbarung abzuschließen. Dies hat den Vorteil, dass nicht bei jeder Änderung der komplette Arbeitsvertrag neu verhandelt werden muss.
Die wichtigsten Inhalte der Homeoffice-Vereinbarung
Diese Zusatzvereinbarung sollte – neben Regelungen zur Teilnahmeberechtigung, zum Antragsverfahren und zur Beendigung – vor allem die folgenden Punkte beinhalten:
– Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch einen Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung und findet die Arbeit im Homeoffice ausschließlich auf Wunsch des Arbeitnehmers statt, erkennt das Bundesarbeitsgericht an, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat. Das Gleiche gilt bei mobilem Arbeiten.
– Allerdings ist zu erwarten, dass es in diesem Zusammenhang zu Grenzfällen kommt: Da sich die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze in den Betrieben aufgrund der Zunahme von mobilem Arbeiten und Homeoffice absehbar reduzieren wird, ist u.U. nicht mehr gesichert, dass jedem Mitarbeiter ein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Stichwort: Desksharing). In diesem Fällen kann ggf. eine Kostenteilung vereinbart werden.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Im Zusammenhang mit der Ein- und Durchführung von mobilem Arbeiten und Homeoffice hat der Betriebsrat umfangreiche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, die vom Arbeitgeber beachtet werden müssen.