Die geänderte Fassung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung bringt eine „Flexibilisierung“, aber zugleich auch neue Anforderungen an eine gesetzeskonforme Kontrolle und Dokumentation der 3G-Nachweise mit sich.
Auf Basis neuer Definitionen soll verhindert werden, dass sich die Voraussetzungen an einen gültigen „Impf- und Genesenennachweises“ immer dann ändern, wenn aufgrund neuer Entwicklungen im Pandemieverlauf oder neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse geänderte Anforderungen an den Impf- oder Genesenennachweis gestellt werden müssen.
Das Betreten der Arbeitsstätte ist Arbeitnehmern nur mit „3G-Nachweis“ gestattet. Arbeitnehmer dürfen die Arbeitsstätte also nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind.
Auf Ebene der Bundesländer müssen Arbeitgeber ggf. sogar strengere Regelungen („2G“) beachten.Der Arbeitgeber muss die Einhaltung der Regelungen kontrollieren und datenschutzkonform dokumentieren.
Von einem gültigen Impfnachweis war bisher auszugehen, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet genannten Impfstoff erfolgt war und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen waren. Bei genesenen Personen war eine verabreichte Impfdosis ausreichend (§ 2 Nr. 3 SchAusnahmV a.F.).
In der bis zum 15. Januar 2022 gültigen Fassung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) war die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises ausdrücklich geregelt. Der zugrundeliegende Test musste mindestens 28 Tage und durfte maximal 6 Monate zurückliegen (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV a.F.).
Von einem gültigen Impfnachweis ist nun gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV n.F. auszugehen, wenn die zugrundeliegenden Schutzimpfungen den im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 (unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft) veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
a) verwendete Impfstoffe
b) die für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen
c) die für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderlichen Auffrischungsimpfungen
d) Intervallzeiten
Nach § 2 Nr. 5 SchAusnamV n.F. ist von einem gültigen Genesenennachweis auszugehen, wenn der Nachweis den vom Robert-Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis (unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft) veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:
a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion
b) Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung
c) Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf