Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel!


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat kürzlich die neue „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ (Arbeitsschutzregel) bekannt gegeben, die sodann im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht wurde. Sie konkretisiert, den bereits vor einigen Monaten veröffentlichten „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ (Arbeitsschutzstandard).

Laut dem BMAS können Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den dazugehörigen Verordnungen erfüllt sind, wenn sie die Vorgaben der Arbeitsschutzregel beachten.

Geltung der neuen Arbeitsschutzregel
Ebenso wie bereits beim Arbeitsschutzstandard, lässt sich die Rechtsnatur der Regelung nicht eindeutig einordnen. Unabhängig davon sollten die Arbeitgeber die in der Arbeitsschutzregel dargestellten Maßnahmen des Arbeitsschutzes aber bestmöglich umsetzen. Schließlich ist bereits nach dem Arbeitsschutzgesetz jeder Arbeitgeber verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Risiken für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu ergreifen. Auch haben Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern.

Insbesondere sind Arbeitgeber verpflichtet, alle Arbeitsplätze regelmäßig auf Gefährdungen zu untersuchen und geeignete Maßnahmen zur Verminderung oder Beseitigung von Gefährdungen zu treffen. Zudem trifft den Arbeitgeber die Pflicht, die Beschäftigten regelmäßig hinsichtlich des Arbeitsschutzes zu unterweisen.

Bleiben Arbeitgeber angesichts der aktuellen Pandemie (immer noch) untätig oder überprüfen nicht ständig den aktuellen Stand der bisher getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen, drohen Sanktionen (z.B. Bußgelder oder Schadenersatzforderungen).

Soweit Arbeitgeber Schutzmaßnahmen wählen, die von den Arbeitsschutzbestimmungen abweichen, muss sichergestellt sein, dass diese Maßnahmen das gleiche Schutzniveau bieten.

Erneute Gefährdungsbeurteilung
Die Arbeitsschutzregel enthält zunächst die Aufforderung an Arbeitgeber, aufgrund der Pandemie ihre Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Dabei sind der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu beteiligen. Besonders betont wird dabei die Integration der Beschäftigten im Home-Office sowie die Berücksichtigung der psychischen Belastungen, welche die Pandemie für Menschen mit sich bringen kann.

Konkretisierte Schutzmaßnahmen
Kernstück der Arbeitsschutzregel ist die Konkretisierung der durch den Arbeitsschutzstandard vorgegebenen Schutzmaßnahmen – je nachdem, in welcher Situation sich die Beschäftigten bei der Arbeit befinden. Als leitendes Prinzip gilt dabei (wie im gesamten öffentlichen Leben derzeit) die Kontaktverringerung zwischen Personen und – soweit möglich – die Einhaltung der Abstandsregeln.

Die einzelnen Schutzmaßnahmen konkretisiert die Arbeitsschutzregel über mehr als zehn Seiten. Daher verzichten wir an dieser Stelle auf deren Wiedergabe (für weitergehende Ausführungen verweisen wir auf unseren ausführlicheren Beitrag, der hier abrufbar ist). Die Regeln umfassen aber z.B. konkrete Schutzbestimmungen

  • für Arbeitsräume,
  • für Arbeitsmittel,
  • bei Dienstreisen und Besprechungen,
  • zur Lüftung,
  • zur Verwendung von Desinfektionsmitteln sowie
  • Tragen der Mund-Nase-Bedeckung,
  • Umgang mit Verdachtsfällen, etc.