Am 21. Mai 2021 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (“Betriebsrätemodernisierungsgesetz”). Neben der Erleichterung der Betriebsratswahl beschloss der Bundestag auch eine Verbesserung des Unfallversicherungsschutzes von Mitarbeitern im Home-Office. Der Bundesrat billigte das Gesetz nun am 28. Mai 2021. Das Gesetz soll voraussichtlich noch in diesem Sommer in Kraft treten.
Anders als in der Betriebsstätte des Arbeitgebers sind bisher Wege in der häuslichen Umgebung des Arbeitnehmers beispielsweise zur Kaffeemaschine oder Toilette nicht von dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gedeckt. Den gleichen Schutz wie in der Unternehmensstätte des Arbeitgebers genießen Arbeitnehmer im Home-Office derzeit lediglich auf so genannten Betriebswegen, also auf Wegen, die durch die versicherte Tätigkeit veranlasst sind. Dies können beispielsweise Wege zum Drucker oder Telefon sein.
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz sieht nun vor, dass bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit im Haushalt des Versicherten oder an einem anderen Ort, der Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte gilt. § 8 Abs. 1 SGB VII soll entsprechend ergänzt werden.
Außerdem wird der Unfallversicherungsschutz auch auf den direkten Weg zu Kinderbetreuungseinrichtungen und zurück ausgedehnt, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird.
Urteil zur derzeitigen (alten) Rechtslage
Noch am 5. Mai 2021 hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 31. Mai 2021 – L 17 U 487/19)
einen interessanten Fall zum Unfallversicherungsschutz im Home-Office zu entscheiden.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass ein Arbeitnehmer, der morgens auf dem Weg von seinen privaten Wohnräumen zur (erstmaligen) Arbeitsaufnahme in seinem Home-Office auf der innerhäuslichen Treppe verunglückt, weder gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (Wegeunfall) noch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII (Betriebsweg) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe.
Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, könne ein im Home-Office Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.
Die Annahme eines Betriebsweges scheide aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Home-Office am Unfalltag erstmalig aufzunehmen.
Ob aufgrund der durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz erfolgten Änderungen zukünftig auch innerhäusliche Wege zur Arbeitsaufnahme im Home-Office unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen, bleibt abzuwarten.