Seit dem 9. Juli 2021 gilt für NRW eine neue Regelung zu Coronatests. Sie enthält eine Verpflichtung zur Vorlage eines Negativtestnachweises für Personen, die längere Zeit nicht gearbeitet haben und nun in die Betriebe zurückkehren (eine Ausnahme gilt für Genesene oder Personen mit vollem Impfschutz). Dies betrifft zur momentanen Urlaubszeit insbesondere Urlaubsrückkehrer und zielt ersichtlich darauf ab, Unternehmen davor zu schützen, dass die Betriebsabwesenden nach ihrer Rückkehr eine der derzeit grassierenden Varianten des Coronavirus in den Betrieb einschleppen.
Was ist neu? Die Regelung § 7 Abs. 3 CoronaSchVO NW
Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen sogenannten Negativtestnachweis vorlegen. Die Vorlage des Ergebnisses eines Bürgertests ist hier ausreichend.
Alternativ kann auch im Laufe des Arbeitstages ein dokumentierter beaufsichtigter Test im Rahmen der Beschäftigtentestung durchgeführt werden.
Die Regelung gilt auch für Mitarbeiter, die nach dem Urlaub (oder der Arbeitsbefreiung) zunächst im Home-Office arbeiten. Sie müssen sodann für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Unternehmen oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb des Home-Office einen Negativtest vorlegen oder sich im Unternehmen testen lassen. Die Regelung gilt nach dem Wortlaut unabhängig davon, wann nach der Arbeitsunterbrechung der erste Tag im Unternehmen oder dem sonstigen Einsatzort stattfindet. Arbeitgeber sollten daher vorsorglich auch einen Test verlangen, wenn der Mitarbeiter z.B. auch erst Wochen nach seiner Urlaubsrückkehr wieder ins Büro kommt. Die Reglungen gelten ohnehin nur bis zum 5. August 2021.
Die Verordnung regelt nicht explizit, wie alt der Corona-Test sein darf. Im Zweifel sollten Arbeitgeber einen tagesaktuellen (= maximal 24 Stunden alten Test) verlangen.
Die neuen Bestimmungen gelten nicht für Mitarbeiter, die genesen oder voll immunisiert sind und keine typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 noch eine akute Infektion aufweisen.
Arbeitgeber müssen nun sicherstellen, ihren Pflichten aus der Verordnung nachzukommen. Auch wenn es die Pflicht der Arbeitnehmer ist, von sich aus den Negativtest nachzuweisen, müssen Arbeitgeber die Kontrolle der Testnachweise beziehungsweise der Testdurchführung sicherstellen – ansonsten drohen Bußgelder.
Arbeitgeber müssen also zunächst erheben, welche Mitarbeiter mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht arbeiten werden.
Darüber hinaus müssen Arbeitgeber die Vorlage eines negativen Testergebnisses, das Ergebnis der Durchführung eines Tests im Unternehmen beziehungsweise, ob der Mitarbeiter die Genesung oder den vollständigen Impfschutz nachgewiesen hat dokumentieren.
Dazu müssen Arbeitgeber zumindest das Negativtestergebnis der betroffenen Mitarbeiter zur jeweiligen Personalakte nehmen, um im Zweifel der Aufsichtsbehörde das Nachhalten des Negativtests nachweisen zu können. Hinsichtlich der Immunisierungsnachweise sowie Nachweise der Genesung der Mitarbeiter, sollten Arbeitgeber sich darauf beschränken nur zu erfassen, dass und wann ein Mitarbeiter den Nachweis erbracht hat und sich dies vom Mitarbeiter gegenzeichnen lassen.
Darüberhinausgehende Daten sollten Arbeitgeber nicht erfassen (z.B. kein Abspeichern eines Impfzertifikats oder gar ärztlicher Unterlagen). Es handelt sich hierbei um besonders schutzwürdige Gesundheitsdaten, an deren Erhebung und Verarbeitung strenge Anforderungen zu stellen sind.
Was gilt sonst noch?
Parallel zu den neuen nordrhein-westfälischen Regelungen gelten nach wie vor die Bestimmungen der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung des Bundes. Im Wesentlichen also:
• Angebot von Corona-Tests zwei Mal die Woche – Ausnahme, wenn ein Mitarbeiter nur im Home-Office arbeitet, genesen oder voll immunisiert ist;
• Kontaktreduzierung auf das betriebsnotwendige Minimum;
• Bereitstellung von Masken, wo eine Kontaktreduzierung oder die Einhaltung von Abständen nicht möglich sind;
• Erstellung eines Hygienekonzepts;
• Stetige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Die weiteren Regelungen zur Verpflichtung zum Angebot der Arbeit vom Home-Office aus, die zuletzt in das Infektionsschutzgesetz geregelt waren, gelten nicht mehr weiter fort. Aufgrund des Gebots, Kontakte im Betrieb möglichst zu verhindern, sollten Arbeitgeber aber weiter in Erwägung ziehen, ihre Mitarbeiter, wo immer möglich von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Die Pandemie ist noch nicht überstanden.