Rufbereitschaft als Arbeitszeit?


Der EuGH hat entschieden, dass Zeiten der Rufbereitschaft, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, „Arbeitszeit“ darstellen (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2018, C-518/15).

Rufbereitschaft – der Begriff
Während der Rufbereitschaft ist dem Arbeitnehmer gestattet, sich an einem von ihm selbst gewählten Ort aufzuhalten. Er ist jedoch verpflichtet, erreichbar zu sein und auf Anforderung des Arbeitgebers die Arbeitstätigkeit aufzunehmen und hierzu den Arbeitsplatz oder einen anderen vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzusuchen.

Der Sachverhalt
Der EuGH hatte unter anderem zu entscheiden, ob Zeiten der Rufbereitschaft Arbeitszeit darstellen. Im konkreten Fall ging es um einen belgischen Feuerwehrmann, der sich während der Rufbereitschaft in einer solchen Entfernung von der Feuerwehrkaserne aufzuhalten hatte, die es ihm erlaubte, diese bei normalem Verkehrsfluss in höchstens acht Minuten zu erreichen.

Rufbereitschaft als Arbeitszeit
Nach dem EuGH stellten Zeiten der Rufbereitschaft in dem konkreten Fall Arbeitszeit dar, weil der Arbeitnehmer erheblich in der Möglichkeit eingeschränkt war, anderen Tätigkeiten nachzugehen und sich persönlichen und sozialen Interessen zu widmen.

Orientierung am Bereitschaftsdienst
Der EuGH hat sich an der Rechtsprechung zum Bereitschaftsdienst orientiert. Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes war bereits geklärt, dass es sich auch bei Phasen der Inaktivität um Arbeitszeit handelt.

Im Bereitschaftsdienst hat sich der Arbeitnehmer an einer von dem Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann. Er ist in den Möglichkeiten der Gestaltung seiner „Freizeit“ beschränkt, weil er sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss. Der typische Fall des Bereitschaftsdienstes ist der Arzt in einem Krankenhaus, der notfalls sofort behandeln / operieren muss.

Nach der Auffassung des EuGH war der Feuerwehrmann im konkreten Fall durch die Vorgabe, sich innerhalb von acht Minuten in der Feuerwehrkaserne einfinden zu müssen – genauso wie beim Bereitschaftsdienst – erheblich in der Möglichkeit eingeschränkt, anderen persönlichen oder sozialen Tätigkeiten nachzugehen.

Bei Betrachtung aller Umstände hat der EuGH entschieden, dass in dem konkreten Fall Zeiten der Rufbereitschaft auch Arbeitszeit sind. Diese Aussage kann jedoch nicht verallgemeinert werden. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die von den Umständen des konkreten Falls abhängig ist.