Schnellere Umstrukturierung von Unternehmen – Kürzere Kündigungsfrist für Arbeitgeber


Die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist für die Kündigung durch den Arbeitgeber kann in bestimmten Situationen in einem (Sanierungs-)Tarifvertrag zulässig sein (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 2 AZR 374/18).

Kürzere Kündigungsfrist aufgrund eines Sanierungstarifvertrags

Der einschlägige Sanierungstarifvertrag sah vor, dass im Falle des Wegfalls der Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze die bisher dort beschäftigten Arbeitnehmer zu versetzen sind. Sie sollten daher ein Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrages erhalten. Alternativ sollte es ihnen frei stehen, einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsregelung zu wählen. Erst wenn ein Arbeitnehmer beide Angebote ablehnte, stand dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer Änderungskündigung mit einer speziell für diesen Fall geregelten Kündigungsfrist von – nur – drei Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats zu. Im Übrigen galten für das Arbeitsverhältnis längere Kündigungsfristen, sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Die Parteien stritten sich um die Wirksamkeit einer nach den o.g. Voraussetzungen ausgesprochenen Änderungskündigung sowie die anwendbare Frist.

Zulässigkeit einer kürzeren Frist für eine arbeitgeberseitige Kündigung

Gemäß § 622 Abs. 6 BGB darf für Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden, als für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Diese Regelung ist auch bei tarifvertraglichen Kündigungsfristen zu beachten. Eine Vereinbarung, die eine kurze Frist lediglich für eine Kündigung durch den Arbeitgeber vorsieht, verstoße laut BAG jedoch nicht gegen § 622 Abs. 6 BGB, wenn der Arbeitgeber die Kündigung mit der kurzen Frist ausschließlich in einer Situation erklären könne, in der der Arbeitnehmer seinerseits nicht kündigen werde (“keine Kündigungsfrist ohne Kündigung”). Das sei hier der Fall, da der Arbeitnehmer durch die vorherige Ablehnung der beiden alternativen Angebote zum Ausdruck gebracht habe, das Arbeitsverhältnis nicht einmal gegen Zahlung einer Abfindung von sich aus beenden zu wollen.

Herabsetzung der Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer bei Verstoß gegen § 622 Abs. 6 BGB

Eine Vereinbarung sei nach §§ 134, 139 BGB insoweit nichtig, wie sie für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist vorsehe als für die Kündigung durch den Arbeitgeber und damit gegen § 622 Abs. 6 BGB verstoße.

Daher werde die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer so weit gekürzt, dass sie der des Arbeitgebers entspreche. § 622 Abs. 6 BGB gewährleiste nämlich lediglich, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis genauso schnell beenden könne wie der Arbeitgeber. Der Verstoß führe daher auch nicht umgekehrt dazu, dass sich die Frist für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert.