Schutz von Whistleblowern – Mit welchen Pflichten müssen Unternehmen künftig rechnen?


Die EU-Kommission hat jüngst einen Vorschlag für eine Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße melden, veröffentlicht („Whistleblower-RL“). Mit der Whistleblower-RL und deren Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber werden Unternehmen künftig verpflichtet sein, bestimmte Whistleblowing-Strukturen und Verfahren vorzuhalten. Zudem sind Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien beabsichtigt. Aufgrund der konkreten Vorgaben im derzeitigen RL-Entwurf dürften auch Unternehmen, die bereits ein Whistleblowing- bzw. Hinweisgebersystem eingeführt haben, u.U. Anpassungen vornehmen müssen. Die wesentlichen Inhalte des RL-Entwurfs im Überblick:

Schutz von Whistleblowern in dem neuen Geschäftsgeheimnisschutzgesetz unzureichend

Zwar hat der Gesetzgeber in dem neuen Geschäftsgeheimnisschutzgesetz bereits Regelungen zum Schutz von Whistleblowern vorgesehen (siehe auch unseren Blogbeitrag zum Geschäftsgeheimnisschutzgesetz). Diese bleiben jedoch weit hinter den zu erwarteten Vorgaben der Whistleblower-RL zurück, so dass mit weiteren gesetzlichen Änderungen zu rechnen ist.

Anwendungsbereich durch Katalog konkretisiert

Doch nicht jeder Hinweis auf Verstöße wird unter den Anwendungsbereich der Whistleblower-RL fallen. Der aktuelle Entwurf beschränkt die Anwendung auf Verstöße, die konkret benannte Bereiche (wie z.B. Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Umweltschutz oder Datenschutz) betreffen. Hier bleibt abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber den Anwendungsbereich ausweiten wird.

Geschützt sind neben Arbeitnehmern auch Praktikanten

Nicht nur Arbeitnehmer und Selbstständige sowie Erfüllungsgehilfen sind vom Schutzbereich erfasst, sondern auch Praktikanten – letztere aber nur, wenn sie unbezahlt sind. Praktikanten, die eine Vergütung erhalten, blieben so außen vor – eine Lücke, die von dem deutschen Gesetzgeber bei der Umsetzung der Whistleblower-RL noch geschlossen werden könnte.

Verpflichtungen auf bestimmte Unternehmen beschränkt

Erfasst werden voraussichtlich nur Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Mio. EURO sowie (unabhängig von diesen Schwellenwerten) Unternehmen aus dem Finanzdienstleistungsbereich. Kleinere Unternehmen werden dagegen nicht zu Schutzmaßnahmen verpflichtet sein. Sie sollten angesichts der allgemeinen Vorteile von Whistleblowing-Systemen aber dennoch abwägen, inwieweit eine Einführung solcher Systeme Sinn macht. Daneben richten sich die Pflichten auch an juristische Personen im öffentlichen Sektor.

Whistleblowing-Systeme werden Pflicht

Hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen ist die Whistleblower-RL konkret: Erforderlich werden Kanäle sowie Verfahren für die Übermittlung und Weiterverfolgung von Meldungen. Dabei müssen bestimmte Vorgaben, u.a. der Vertraulichkeitsschutz sowie die Pflicht zur Rückmeldung an den Hinweisgeber binnen 3 Monaten, beachtet werden.