Stolperfalle Schriftform: Vorsicht bei Altersbefristungsabreden!


Arbeitsverträge sehen regelmäßig vor, dass das Arbeitsverhältnis automatisch endet, sobald ein Mitarbeiter die Regelaltersgrenze für die Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Die für befristete Arbeitsverträge geltende strenge Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt auch für derartige Altersgrenzen. Dieses Formerfordernis ist nur gewahrt, wenn beiden Parteien vor Vertragsbeginn ein vom jeweils anderen unterzeichneter Arbeitsvertrag zugeht (BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 – 7 AZR 632/15).

Arbeitnehmer beruft sich auf Formnichtigkeit der Befristungsabrede

Zwischen den Parteien war streitig, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelrentenaltersgrenze beendet wurde oder fortbesteht. Der Arbeitnehmer hielt die im Arbeitsvertrag getroffene Befristungsvereinbarung unter anderem wegen Verstoßes gegen das bei Befristungen geltende gesetzliche Schriftformerfordernis gem. § 14 Abs. 4 TzBfG für unwirksam.

 Zugang vor Vertragsbeginn erforderlich

Laut dem BAG ist das Schriftformerfordernis für die Befristung eines Arbeitsvertrages nur dann gewahrt, wenn der unterzeichnete Arbeitsvertrag mit Befristungsabrede dem jeweiligen Vertragspartner bereits vor Vertragsbeginn zugeht. Es ist nicht ausreichend, dass ein von beiden Parteien unterzeichnetes Vertragsdokument vorliegt. Vielmehr muss der Arbeitgeber nachweisen, dass dem Arbeitnehmer die schriftliche Willenserklärung des Arbeitgebers zur Befristungsabrede vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zugegangen ist und die Unterschrift des Arbeitgebers nicht erst nach Aufnahme der Arbeit unter die Vertragsurkunde gesetzt wurde und somit die vom Arbeitgeber erklärte Annahme dem Arbeitnehmer womöglich nicht gesondert zugegangen ist.

Wird die strenge Schriftform nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Ausnahme vom gesetzlichen Schriftformerfordernis besteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt einem einschlägigen Tarifvertrag unterfällt, der eine Befristung vorsieht.

Eine fehlerhafte Befristungsabrede kann nicht ohne weiteres nachgeholt werden

Haben die Parteien eine formnichtige Befristung vereinbart, kann nachträglich eine neue abweichende Befristungsvereinbarung mit Sachgrund schriftlich getroffen werden, wenn sie inhaltlich nicht mit dem zuvor formunwirksam Vereinbarten übereinstimmt. Für den Fall einer formnichtigen Altersbefristung soll jedoch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade für den Zeitpunkt des Erreichens des Renteneintrittsalters vereinbart werden und nicht für einen anderen Zeitpunkt.

Möglichkeit der Heilung

Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur möglich, wenn der Wille der Vertragsparteien, das zunächst mangels Einhaltung der Schriftform unbefristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis nachträglich zu befristen, eindeutig aus der späteren Befristungsabrede hervorgeht. Die neue Vereinbarung muss also deutlich machen, dass es den Parteien um die „Reparatur“ der formnichtigen Befristungsabrede geht.