Unerlaubte Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers ist ordnungswidrig


Die Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers über einen Zeitraum von 18 Monaten hinaus bei einem Entleiher stellt auch dann eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG dar, wenn der Leiharbeitnehmer eine Festhalteerklärung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG abgegeben hat. Diese hat allein die arbeitsrechtliche Folge, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer weiterhin wirksam bleibt. Den Verstoß beseitigt sie nicht. Dies entschied das BayObLG (Beschluss vom 22. Januar 2020 – 201 ObOWi 2474/19).

Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer

Die Betroffene wurde vom Amtsgericht durch Beschluss wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Höchstüberlassungsdauer in zehn Fällen zu Geldbußen von jeweils EUR 2.000,00 und wegen eines weiteren Verstoßes zu einer Geldbuße von EUR 1.000,00 gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG verurteilt.

Sie hatte mehrere ihrer Leiharbeitnehmer entgegen § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG über den zulässigen Zeitraum von 18 Monaten an einen Entleiher überlassen. Dabei war sie der Auffassung, dass die Festhalteerklärung der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG eine darüberhinausgehende Überlassung zulässig machen bzw. heilen würde.

Festhalteerklärung betrifft nur Arbeitsrecht

Das BayObLG entschied nicht in ihrem Sinne: Die Festhalteerklärung hat nur zur Folge, dass der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG wirksam bleibt und hat damit allein arbeitsrechtliche Konsequenzen. Auf das Ordnungswidrigkeitenrecht hat die Erklärung indes keinen Einfluss. Das Gericht betont damit, dass die Wertungen des Arbeitsrechts nicht maßgeblich für die damit im Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeiten sind, obwohl beide unmittelbar im AÜG geregelt sind.

Überlassungshöchstdauer verfassungs- und europarechtlich unbedenklich

Schließlich stellt das BayObLG fest, dass die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG auch verfassungs- und europarechtlich unbedenklich ist.

Sie greift nicht in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit des Ver- oder Entleihers gem. Art. 12 Abs. 1 GG ein. Auch gegen die europäische Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 bzw. 56 AEUV) verstößt die Regelung nicht.