Update: Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängert und neue klarstellende Regelungen


Die derzeit geltende Corona-ArbSchV wird bis zum 30. April 2021 verlängert. Weil die pandemische Lage nach wie vor kritisch ist, hält die Regierung es weiter für erforderlich, relevante Kontakte am Arbeitsplatz bzw. auf dem Weg zur Arbeit zu reduzieren, um das Infektionsrisiko zu senken. Erklärtes Ziel ist es, die wirtschaftliche Aktivität nicht einzustellen oder zu beschränken. Darüber hinaus hat das BMAS weitere v.a. klarstellende Änderungen der Regelungen vorgenommen und hierzu einen Referentenentwurf vorgelegt. Zu den bisher geltenden Regelungen verweisen wir auf unseren Blogbeitrag. Die neuen Regelungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Verkündung im Bundesanzeiger sollte bald erfolgen, weil die bisherige Verordnung bereits am 15. März 2021 ausläuft.

Was sind die neuen Regelungen?

Gefährdungsbeurteilung:
Die bisherigen Regelungen sahen vor, dass der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf den betrieblichen Infektionsschutz aktualisieren musste. Die geplanten neuen Regelungen stellen nun klar, dass die Beurteilung insbesondere unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (auch diese hatte der Gesetzgeber kürzlich aktualisiert – neue Fassung hier abrufbar) zu erfolgen hat. Nach wie vor sollten Arbeitgeber hierzu ihre Fachkräfte für Arbeitssicherheit kontaktieren und sich anwaltlich beraten lassen. Auch die Dokumentationspflicht der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung (§ 6 ArbSchG) ist zu beachten.

Kontakte auf ein Minimum reduzieren:
Die bislang geltende Regelung, dass eine Mindestfläche von 10m² für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden darf, gilt fort. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen treffen, die gleich geeignet sind. Hierzu zählen nach den neuen Regelungen nun klarstellend insbesondere: Lüftungsmaßnahmen, geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen, Tragepflicht von Mund-Nase-Schutz oder Atemschutzmasken für alle anwesenden Personen und sonstige im Hygienekonzept (dazu sogleich) ausgewiesene Maßnahmen. Zudem betont der Entwurf, dass die Kontaktreduzierung auch explizit für Pausenräume gelten soll.

Betriebliches Hygienekonzept:
Der Verordnungsentwurf legt nun fest, dass Arbeitgeber ein betriebliches Hygienekonzept erstellen müssen. Dies hat auf Grundlage der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. In dem Hygienekonzept sind die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Der Entwurf betont, dass Arbeitgeber als Orientierungshilfe hierbei auch die branchenspezifischen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger heranziehen können.

Das erstellte Hygienekonzept muss den Beschäftigten in der Betriebsstätte zugänglich gemacht werden. Ein Zugang über das Intranet/Schwarzes Brett sind hier denkbare Möglichkeiten. Wichtig für Arbeitgeber ist nun, dass diese ihr Hygienekonzept verständlich dokumentieren und den Arbeitnehmern zugänglich machen.

Arbeitgeber, die bereits die Regelungen des Arbeitsschutzstandards und der Arbeitsschutzregel bzw. den bisherigen Stand der Corona-ArbSchV umgesetzt haben, dürften hier bereits gut aufgestellt sein. Nicht vergessen sollten Arbeitgeber, ihre Mitarbeiter auch ordnungsgemäß zu unterweisen, damit das Hygienekonzept auch tatsächlich Wirkung entfalten kann.

Atemschutzmasken:
Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein Schutz der Beschäftigten durch Mund-Nase-Schutz nicht ausreichend ist und Masken zum Eigenschutz notwendig sind, sind die in der Anlage zur Verordnung bezeichneten Atemschutzmasken bereitzustellen. Insbesondere soll dies gelten, wenn bei den Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann oder wenn bei betriebsbedingten Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen eine anwesende Person einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen muss. Die bereitgestellten Masken (oder mind. gleichwertige Masken) müssen die Arbeitnehmer auch tragen.

Maskenpflicht auf Arbeitswegen im Betrieb:
Die Regelungen sehen nun auch eine Maskenpflicht vor, wenn Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückgelegt werden.

Insbesondere das Angebot zum Home Office gilt weiter: 

Der Arbeitgeber muss den Mitarbeitern nach wie vor im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten (z.B. Tätigkeiten, die sich „digital“ von zu Hause aus durchführen lassen) anbieten, diese von zu Hause aus (Home-Office) zu erbringen. Wir verweisen hierzu insoweit auf unsere Ausführungen in unserem bisherigen Blogbeitrag (hier abrufbar).
Kleingruppen: Auch die Regelung zu Kleingruppen bleibt bestehen. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten muss der Arbeitgeber diese in möglichst kleine Arbeitsgruppen einteilen.