Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers


Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber finanzielle Abgeltung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen Jahresurlaub verlangen (EuGH, Urteil vom 6. November 2018 – C-569/16 und C-570/16).

Forderungen der Erben im Gerichtsverfahren

In den zugrundeliegenden Verfahren verlangten die Klägerinnen als Alleinerben ihrer jeweils verstorbenen Ehemänner von den früheren Arbeitgebern eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den die Ehemänner vor ihrem Tod nicht mehr nehmen konnten. Die Arbeitgeber lehnten die Zahlungen ab, worauf die Klägerinnen den Klageweg bestritten. Die Klagen waren erfolgreich. Die dagegen eingelegten Berufungen der Arbeitgeber wurden von den Landesarbeitsgerichten zurückgewiesen. Anschließend legten die Arbeitgeber Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.

Frage des BAG: Hindert deutsches Recht den Anspruchsübergang auf Erben?

Das BAG legte die Angelegenheit (erneut) dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH hatte bereits im Jahr 2014 entschieden, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht. Konkret begehrte das BAG daher die Klärung der Frage, ob diese Rechtsprechung auch dann gilt, wenn eine solche finanzielle Vergütung nach dem nationalen Recht (§ 7 Abs. 4 BurlG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB) nicht Teil der Erbmasse wird.

Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung durch den EuGH

Der EuGH bestätigte, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht. Die Erben können daher eine finanzielle Vergütung für den von dem verstorbenen Arbeitnehmer nicht genommenen Jahresurlaub verlangen. Da das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt, können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht und den daraus abgeleiteten Anspruch berufen.

Urlaub – Erholungszweck und finanzielle Komponente

Nach Ansicht des EuGH habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Zweck des bezahlten Urlaubs sei zwar grundsätzlich die Erholung des Arbeitnehmers; ebenso wichtig sei jedoch die Vergütung der Urlaubstage.

EuGH: Anspruch der Erben

Nach Auffassung des EuGH ist diese finanzielle Komponente rein vermögensrechtlicher Natur und daher dazu bestimmt in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen. Im Ergebnis können daher die Erben den Urlaubsabgeltungsanspruch gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber geltend machen.