Eine nationale Bestimmung, nach welcher ein „Elternurlaub“ bei der Berechnung der Dauer des Jahresurlaubs anspruchsmindernd berücksichtigt wird, ist mit dem Unionsrecht vereinbar (EuGH, vom 4. Oktober 2018 – C-12/17).
Indirekte Bestätigung der Kürzungsmöglichkeit nach deutschem Recht
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung indirekt die Unionskonformität der unter § 17 BEEG („Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“) geregelten Kürzungsmöglichkeit des Jahresurlaubs bestätigt. Nach dieser Regelung kann ein Arbeitgeber den Jahresurlaub von Arbeitnehmern für jeden vollen Monat einer Elternzeit um 1/12 des Urlaubsanspruchs kürzen.
Die Entscheidung des EuGH
Hintergrund der Entscheidung war die Klage einer rumänischen Richterin, die ihren Erholungsurlaub in Höhe von 35 Tagen pro Jahr nehmen wollte. Nach ihrem „Elternurlaub“ (vergleichbar mit der Elternzeit in Deutschland) hatte sie 30 Tage bezahlten Jahresurlaub genommen und wollte zudem ihren vermeintlichen Resturlaubsanspruch von fünf Tagen erhalten.
Ihr Arbeitgeber lehnte die Gewährung der fünf Urlaubstage ab, da nach rumänischem Recht die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs an die tatsächliche Arbeitsleistung gebunden sei. Die Richterin habe während ihres Elternurlaubs hingegen nicht gearbeitet.
Im Raum stand damit die Frage, ob Zeiten des Elternurlaubs als Zeiträume „tatsächlicher Arbeitsleistung“ anzusehen und damit bei der Berechnung des Jahresurlaubs anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien. Im sich anschließenden Rechtsstreit gelangte die Angelegenheit als Vorlageverfahren vor den EuGH.
Urlaubsanspruch an tatsächliche Arbeitsleistung gebunden
Der EuGH betont in seiner Entscheidung, dass es Zweck des Urlaubs sei, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub setze also voraus, dass im Bezugszeitraum auch tatsächlich gearbeitet wurde.
Ausnahme bei Krankheit und Mutterschutz
Nach dem EuGH dürfe hingegen in besonderen Fällen, wie beispielsweise Krankheit oder Mutterschutz, der Anspruch auf Jahresurlaub nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet habe.
Besonderheit Elternurlaub
Der Elternurlaub unterscheide sich erheblich von diesen Ausnahmen, da er für den Arbeitnehmer planbar und von dessen Willen abhängig sei und nicht der besonderen Erholung des Arbeitnehmers diene. Daher sei eine nationale Regelung, die bei der Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub die Zeiten des Elternurlaubs nicht als tatsächliche Arbeitsleistung anerkennt, mit dem Unionsrecht vereinbar.