Urteil zu AGG-Hopping: So schützt das BAG Arbeitgeber vor Missbrauch bei Entschädigungsklagen


Missbrauch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verhindern: Am 19. September 2024 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen ist, wenn der Kläger rechtsmissbräuchlich handelt. Das Urteil setzt ein klares Zeichen gegen sogenannte „AGG-Hopper“, die das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gezielt nutzen, um finanzielle Vorteile zu erlangen, ohne ernsthaft an einer ausgeschriebenen Stelle interessiert zu sein.

Hintergrund des Falls

Der Kläger, ein Jurastudent, hatte sich auf eine Stelle beworben, die ausdrücklich als „Sekretärin“ ausgeschrieben war, und anschließend eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts gefordert. Während des Verfahrens wurde bekannt, dass er bereits mehrfach ähnliche Klagen eingereicht hatte, stets nach demselben Muster. Die Vorinstanzen und schließlich auch das BAG stuften sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich ein. Der Kläger habe sich nur beworben, um den Status eines Bewerbers gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen und daraus Ansprüche abzuleiten.

Entscheidung des BAG

Das BAG stellte klar, dass dem Entschädigungsbegehren des Klägers der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegensteht. Entscheidend war hier, dass der Kläger nicht ernsthaft an der Stelle interessiert war und ausschließlich finanzielle Ansprüche geltend machen wollte. Das Gericht betonte, dass das AGG zwar einen umfassenden Schutz vor Diskriminierung bietet, dieser Schutz jedoch nicht missbraucht werden darf.

Vorgehen von AGG-Hoppern und bisherige Reaktion der Gerichte Bereits vor diesem Urteil war AGG-Hopping ein bekanntes Problem in der arbeitsrechtlichen Praxis. Der Begriff beschreibt die systematische Ausnutzung des AGG durch sogenannte „Scheinbewerber“, die sich gezielt auf potenziell diskriminierende Stellenanzeigen bewerben, ohne die Absicht, die Stelle tatsächlich anzutreten. Typischerweise suchen diese gezielt nach diskriminierenden Formulierungen in Stellenanzeigen (z. B. „jung und dynamisch“ oder geschlechtsspezifische Begriffe wie „Sekretärin“) und reichen nach einer Absage eine Entschädigungsklage ein.

Ziel ist es, nach einer Absage Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Dass die Absicht, die Stelle anzutreten fehlt, wurde in vorangegangenen Entscheidungen beispielsweise durch fehlerhafte Bewerbungen oder widersprüchliche Angaben zur Bereitschaft, den Arbeitsort zu wechseln, belegt.

In einigen Fällen wurde AGG-Hopping sogar strafrechtlich als Prozessbetrug bewertet, wenn Bewerber vor Gericht wahrheitswidrig behaupteten, ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen zu sein.

Einige Gerichte bezeichneten dieses Verhalten als Geschäftsmodell, da solche Klagen häufig auf schnelle Vergleiche oder außergerichtliche Einigungen abzielen. Die Gerichte haben zunehmend sensibel auf diese Praxis reagiert und den Rechtsmissbrauch in mehreren Fällen festgestellt. Das aktuelle BAG-Urteil bestätigt diese Linie und schafft zusätzliche Rechtssicherheit für Arbeitgeber.