Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH, Entscheidung vom 6. November 2018 – C-684/16 und C-619/16) und das Bundesarbeitsgericht (BAG, Entscheidungen vom 19. Februar 2019, z. B. 9 AZR 423/16) in ihren Entscheidungen zum Verfall von Urlaubsansprüchen klargestellt haben, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nur erlischt, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachkommt und der Arbeitnehmer dennoch den Urlaub nicht aus freien Stücken nimmt (wir haben bereits darüber berichtet), fragt sich, was dies konkret für Arbeitgeber bedeutet.
Wir haben darüber bereits berichtet: Beitrag
Anforderungen an die Mitwirkungsobliegenheit
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber mangels gesetzlicher Vorgaben in der Auswahl der Mittel zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit frei. Die Mittel müssen lediglich zweckentsprechend sein, d. h. sie müssen geeignet sein, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt.
Was bedeutet das konkret für den Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber muss sich bei der Belehrung gegenüber dem Arbeitnehmer laut BAG „auf einen „konkret“ bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres beziehen und den Anforderungen an eine „völlige Transparenz“ genügen“. Das BAG stellt dabei insbesondere folgende Anforderungen an die Unterrichtung:
Wann ist der richtige Zeitpunkt?
Ein konkreter Zeitpunkt – außer, dass rechtzeitig informiert werden soll – wird von der Rechtsprechung nicht vorgegeben, wobei das BAG von einer Information zu Jahresanfang ausgeht. Dies ist auch sinnvoll, da Arbeitnehmer rechtzeitig den Hinweis erhalten sollten, etwaigen übertragenen Urlaub aus dem letzten Kalenderjahr vor Ablauf des Übertragungszeitraums – also bis zum 31. März – zu nehmen. Ändert sich der Umfang des Urlaubsanspruchs, muss der Arbeitgeber die Belehrung nicht laufend aktualisieren. Die einmalige konkrete Belehrung soll im Regelfall genügen.
Was ist mit vertraglichen Urlaubsregelungen?
Bestehen keine ausdrücklichen abweichenden Regelungen bzgl. des Verfalls von vertraglichem Mehrurlaub, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf vertraglichen Mehrurlaub auszugehen.
Übrigens: Mitwirkungsobliegenheit auch bei Kündigung
Die Mitwirkungsobliegenheit trifft den Arbeitgeber auch während eines Kündigungsschutzverfahrens (BAG, Entscheidung vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 321/16). Daran ändert laut BAG die Ungewissheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses nichts. Maßgeblich sei allein die objektive Rechtslage. Daher sollte der Arbeitgeber auch nach Ende der Kündigungsfrist während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens abwägen, ob er den Arbeitnehmer vorsorglich auffordern möchte, seinen Urlaub (bei entsprechender Entgeltzahlung) zu nehmen. Andernfalls kann es bei Obsiegen des Arbeitnehmers im Prozess dazu kommen, dass umfangreichere aufgelaufene Urlaubsansprüche nach Wiederaufnahme der Beschäftigung zu gewähren sind.