Bund und Länder haben sich am Dienstagabend auf eine Verlängerung des Lockdowns und schärfere Maßnahmen geeinigt. Vor allem Arbeitgeber werden unter Umständen unverzüglich handeln müssen. Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
Verlängerung des Lockdowns bis 14. Februar 2021
Generell wird der Lockdown vorerst über den 31. Januar hinaus bis zum 14. Februar 2021 verlängert. Auch Kitas und Schulen bleiben geschlossen, lediglich die Notbetreuung wird aufrecht erhalten bleiben. Personalabteilungen sollten sich darauf einstellen, dass Arbeitnehmer vermehrt ihren Anspruch auf Sonderurlaub (das sogenannte „Kinderkrankengeld“) nutzen werden. Achtung: Die Anzahl der Tage für Sonderurlaub wurde auf 20 Tage pro Kind bis max. 45 Tage pro Elternteil für 2021 erhöht (mehr dazu hier)!
Anspruch auf Home-Office unklar
Per befristeter Verordnung des BMAS sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, das Arbeiten aus dem Home-Office bei passender Tätigkeit zu ermöglichen. An welche Voraussetzungen diese Pflicht geknüpft ist und wie diese Pflicht durchgesetzt werden soll, ist noch offen. Klarheit wird hier erst die eigentliche Verordnung bringen. Arbeitgeber sollten sich allerdings darauf einstellen, ihre Belegschaft – wenn möglich – (zurück) ins Home-Office zu schicken.
Maskenpflicht im Betrieb?
Nicht nur im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen, sondern auch in Betrieben mit Präsenzpflicht ohne die Möglichkeit des Abstandhaltens gilt eine Maskenpflicht. Achtung: Es müssen „medizinische Masken“ (FFP2-/KN95 oder OP-Masken) getragen werden, selbstgenähte reichen also nicht mehr aus. Die damit verbundenen Kosten tragen die Arbeitgeber!
Insolvenzantragspflicht bleibt ausgesetzt
Bei Ansprüchen auf die Gewährung staatlicher finanzieller Hilfeleistungen („Corona-Hilfen“) und rechtzeitiger, aussichtsreicher Antragsstellung bleibt die Pflicht zum Insolvenzantrag über den Januar hinaus bis Ende April ausgesetzt.