Aktuelle Rechtsprechung zu angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)


„Verschwiegenheit fordern ist nicht das Mittel, sie zu erlangen“ - sog. catch-all-Klauseln sind keine angemessenen Geschäftsgeheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetz (ArbG Aachen, Urteil vom 13. Januar 2022 – Az. 8 Ca 1229/20).

Was ist passiert?

Die Arbeitgeberin ist Herstellerin von Verpackungsmaterial und Marktführerin in der Produktion sog. „Sleeves“ (auf bestimmte Weise versiegelte Verpackungsmäntel). Der Mitarbeiter war als Arbeitnehmer maßgeblich an der Weiterentwicklung der „Sleeve“-Produktion beteiligt. Der Arbeitsvertrag sah die folgende Klausel vor: „(der Mitarbeiter) wird über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge der Gesellschaft Stillschweigen bewahren. Er wird dafür Sorge tragen, dass Dritte nicht unbefugt Kenntnis erlangen“. Noch während der Tätigkeit bei der Arbeitgeberin versandte der Arbeitnehmer E-Mails nebst Anlagen mit relevanten Informationen über spezifische Leistungsdaten und Prozessparameter der zur Sleeves-Produktion benötigten Maschine sowie technische Produktdaten an Konkurrenzunternehmen. Die Arbeitgeberin beantragte daher vor dem Arbeitsgericht Unterlassung von Weitergabe der genannten betriebsinternen Informationen.

 

Die Bewertung des Gerichts

Das Arbeitsgericht Aachen wies die Klage ab. Weder bestünde ein Unterlassungsanspruch aus § 6 GeschGehG, da die Arbeitgeberin nicht habe darlegen können, dass die in Rede stehenden Informationen Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 2 GeschGehG seien. Ebenso wenig folge der Unterlassungsanspruch aus der arbeitsvertraglichen Geheimhaltungsklausel selbst. Diese „catch-all-Klausel“ erklärte das Arbeitsgericht für unwirksam.

 

Nur wer seine geheimen Informationen aktiv schützt, genießt den Schutz durch das GeschGehG

Die Ergreifung angemessener Geheimhaltungsmaßnahme ist wegen § 2 Nr. 1 b) konstitutives Wesensmerkmal eines Geschäftsgeheimnisses. Nur wenn der Arbeitgeber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen trifft, liegt rechtlich gesehen überhaupt ein Geschäftsgeheimnis vor. Das bedeutet aber nicht, dass er den „bestmöglichem“ Schutz gewähren muss. Dies würde den Geheimnisbegriff zu stark einschränken. Die Angemessenheit der Schutzmaßnahmen hängt von der Art des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen und von den konkreten Umständen der Nutzung ab.
Weil die Arbeitgeberin Marktführerin in der Sleeve-Produktion ist, setzte das Arbeitsgericht einen erhöhten Maßstab an und verlangte weitreichende Geheimnisschutzmaßnahmen. Dies konnte die Arbeitgeberin nicht substantiiert darlegen.

 

„Catch-all-Klausel“ ist keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme

Die zitierte Geheimhaltungsklausel könne keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme darstellen. Sie sei derart allgemein gehalten, dass sie für den Arbeitnehmer nicht erkennen lasse, welche Informationen Geschäftsgeheimnisse sein sollen. Ließe man eine solche pauschale Regelung ausreichen, würde § 2 Nr. 1 b) GeschGehG seines Inhalts und Zwecks entleert.

Im Übrigen hielt das Arbeitsgericht die Klausel für sittenwidrig, § 138 BGB und wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zudem für unwirksam. Die Regelung gehe über das berechtigte Interesse des Arbeitgebers weit hinaus. Eine Bindung ohne jede zeitliche Beschränkung und ohne inhaltliche Konkretisierung berücksichtige nicht ausreichend die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers. Zudem liege darin eine übermäßige Vertragsbindung, die gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sei.