Vorsätzliche Pflichtverletzung von Ausschlussfrist erfasst


Ausschlussfristen gehören zum Standardinhalt von Arbeitsverträgen. Nach der BAG-Rechtsprechung galt bislang, dass Ansprüche aufgrund einer vorsätzlichen Pflichtverletzung von einer Ausschlussfrist nicht erfasst sein können. Dies sah das LAG Niedersachsen in einer jüngst gefällten Entscheidung anders und stellte sich gegen die Bundesrichter.

Der Sachverhalt
In dem vom LAG entschiedenen Fall klagte ein Busfahrunternehmen gegen einen seiner Fahrer auf Zahlung vermeintlich zu Unrecht einbehaltener Fahrgeldeinnahmen. Es handelt sich um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung (Veruntreuung der Fahrgeldeinnahmen, vgl. § 266 StGB). Der Arbeitsvertrag sah vor, dass „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen. Diese drei Monate waren bereits abgelaufen.

Die Rechtsprechung des BAG
Das BAG hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 betont, dass eine Ausschlussfrist, die eine Ausnahme für Ansprüche bei Haftung wegen Vorsatz nicht vorsieht, so zu lesen sei, als hätten die Parteien diese vom Geltungsbereich ausnehmen wollen. Auf dieser Basis wäre der Anspruch im hier besprochenen Fall nicht von der Ausschlussfrist erfasst und damit nicht verspätet.

Die Vorinstanz
Das Arbeitsgericht Nienburg stellte sich bewusst gegen diese Rechtsprechung des BAG und wies die Klage ab.

Die Entscheidung des LAG
Auf die Berufung des Arbeitgebers hin teilte das LAG Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 21.02.2018 (Az. 2 Sa 83/17) die Auffassung des Arbeitsgerichts. Es ist der Ansicht, dass nach der Rechtsprechung des BAG Arbeitgeber zu Unrecht bevorzugt werden:

Keine geltungserhaltende Reduktion
Die vom BAG vorgenommene Reduktion der Formulierung „alle Ansprüche“ auf das gesetzlich Zulässige belohne Arbeitgeber, die bei der einseitigen Gestaltung von Formulararbeitsverträgen versuchen, bis zum Rand des Gesetzes und ggf. auch darüber hinaus ihre Bedingungen durchzusetzen. Dies sei mit den Regeln des AGB-Rechts nicht zu vereinbaren, da eine solche Auslegung auch nicht dem Transparenzgebot entspreche. Anders gesagt: Wer alle Ansprüche unter eine Ausschlussfrist stellen will, der meint es auch so. Daher habe der Arbeitgeber die Ansprüche zu spät geltend gemacht.