Wer Daten schützt, ist geschützt: Die nationalen Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten haben auch unter der DS-GVO Bestand.


Das LAG Nürnberg (Urteil vom 19. Februar 2020 – 2 Sa 274/19) bestätigte jüngst, dass die nationalen Regelungen, wonach ein interner Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund gekündigt und nur aus wichtigem Grund von seinem Amt abberufen werden kann (§ 38 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 BDSG), mit Art. 38 Abs. 4 DS-GVO vereinbar sind.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Widerruf der Stellung als betriebliche Datenschutzbeauftragte

Die klagende Arbeitnehmerin war bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt und als betriebliche Datenschutzbeauftragte bestellt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und widerrief zugleich die Stellung der Arbeitnehmerin als betriebliche Datenschutzbeauftragte. Zur Begründung trug die Arbeitgeberin vor, dass der Bedarf für die Stelle der Arbeitnehmerin entfallen und der Bereich Datenschutz auf eine externe Stelle übertragen worden sei. In dem Rechtsstreit berief sich die Arbeitgeberin insbesondere darauf, dass der Arbeitnehmerin in ihrer Funktion als Datenschutzbeauftragte kein Sonderkündigungsschutz nach den nationalen datenschutzrechtlichen Vorschriften zukomme, da diese unwirksam seien.

Besonderer Schutz für Datenschutzbeauftragte

Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen genießen nach der nationalen Regelung des § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Schutz vor ordentlichen Kündigungen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Dieser Kündigungsschutz wirkt nach: Auch nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres nur aus wichtigem Grund möglich.

Auch für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten bedarf es eines wichtigen Grundes, da sie andernfalls unzulässig ist (§ 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 BDSG).

Kündigung und Widerruf unwirksam

Das LAG Nürnberg stellte die Unwirksamkeit der gegenüber der Arbeitnehmerin ausgesprochenen ordentlichen Kündigung mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes fest; ebenso stellte das LAG Nürnberg fest, dass die Rechtsstellung der Arbeitnehmerin als Datenschutzbeauftragte nicht durch den Widerruf beendet wurde.

Nationale Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz haben auch unter der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) Bestand

Der Argumentation der Arbeitgeberin, wonach die den besonderen Kündigungsschutz begründenden nationalen Regelungen des § 38 Abs. 2, § 6 Abs. 4 BDSG mit der europarechtlichen Regelung des Art. 38 Abs. 3 S. 2 DS-GVO unvereinbar seien und der Arbeitnehmerin daher kein besonderer Kündigungsschutz zukomme, folgte das LAG nicht.

Nach der europarechtlichen Vorschrift des Art. 38 Abs. 3 S. 2 DS-GVO darf der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Das LAG gelangte anhand einer Auslegung zu dem Ergebnis, dass die DS-GVO spezifische arbeitsrechtliche Regelungen für den Datenschutzbeauftragten auf nationaler Ebene zulässt, soweit diese nicht hinter dem Schutz der DS-GVO zurückbleiben.

Das LAG hielt im Ergebnis fest, dass der Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten während seiner Bestellung und ein Jahr danach in Einklang mit der DS-GVO steht.

Die gleichen Erwägungen stellte das LAG hinsichtlich der nationalen Regelung zum besonderen Schutz des Datenschutzbeauftragten bei einer Abberufung an und gelangte auch hier zu einer Vereinbarkeit mit den Regelungen der DS-GVO.