Wirksames Hinausschieben des Endes des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen der Rentenregelaltersgrenze


Regelt eine Klausel, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch endet, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis erst zu einen bestimmten Zeitpunkt nach dem Erreichen der Rentenregelaltersgrenze enden soll und so den Beendigungszeitpunkt „hinausschieben“ (BAG, Entscheidung v. 19. Dezember 2018 – 7 AZR 70/17 – bisher nur als Pressemitteilung).

Scheidet ein Arbeitnehmer altersbedingt aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hinterlässt er in dem Betrieb seines Arbeitgebers häufig eine gewaltige Lücke. Insbesondere verliert das Unternehmen dadurch einen großen Erfahrungsschatz, auf den es nur ungerne verzichten möchte. Andererseits sind viele Arbeitnehmer bei Erreichen der Regelaltersgrenze sowohl geistig als auch körperlich noch so fit, dass sie – nicht zuletzt aus finanziellen Gründen – noch gar nicht dazu bereit sind, in den Ruhestand einzutreten. Deshalb liegt es nahe, das Arbeitsverhältnis auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze noch fortzuführen. Doch Vorsicht: Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist dies nicht unproblematisch. Das BAG hat nun jedoch in Anlehnung an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Entscheidung vom 28. Februar 2018 – C-46/17) entschieden, dass das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach § 41 Satz 3 SGB VI wirksam ist und den Arbeitsvertragsparteien damit ein Instrument zur Vermeidung dieses Problems an die Hand gegeben.

Problemstellung

Aus genannten Gründen möchten Arbeitnehmer häufig bei Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in den Ruhestand eintreten, sondern noch weiter bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt bleiben. Dies hat zur Folge, dass die Arbeitnehmer einfach nicht „in Rente gehen“, sondern weiterarbeiten. Auch wenn dies wie oben beschrieben auch von den Arbeitgebern häufig sogar gewünscht ist, stellt es ein problematisches Szenario dar: das Arbeitsverhältnis besteht unbefristet fort, der rüstige Arbeitnehmer hat vielleicht auch mit 100 Jahren noch keine Lust auf den (Un-)Ruhestand und die negativen Seiten des hohen Alters überwiegen aus Sicht des Arbeitgebers irgendwann auch den größten Erfahrungsschatz. Dem Arbeitgeber bliebe nichts Anderes übrig als das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, sind die Anforderungen an die Wirksamkeit der Kündigung aber sehr hoch, so dass der Arbeitgeber häufig nicht um die Zahlung einer (teils beträchtlichen) Abfindung herumkommt. Wie umgehen Arbeitgeber dieses Problem?

Lösungsschritt 1: Vertragsklausel aufnehmen

Arbeitgeber sollten standardmäßig eine Klausel in die Arbeitsverträge aufnehmen, die regelt, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch endet. Es gilt zu beachten, dass die Vertragsklausel die Schriftform wahrt (hierzu: Stolperfalle Schriftform), weil sie sonst unwirksam ist. Findet auf das konkrete Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung, der eine entsprechende Klausel enthält, ist die Aufnahme einer solchen Klausel in den Arbeitsvertag nicht erforderlich.

Lösungsschritt 2: Hinausschiebensvereinbarung schließen

Liegt eine entsprechende Klausel vor, ist es gemäß § 41 Satz 3 SGB VI möglich, den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung hinauszuschieben. Diese sog. Hinausschiebensvereinbarung muss noch während des Arbeitsverhältnisses, d.h. vor dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze, geschlossen werden. Auch ein mehrfaches „Hinausschieben“ ist möglich.

Weitere Vorteile:

Selbstverständlich hat eine solche Vertragsklausel für den Arbeitgeber auch den ihr immanenten Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis mit ersetzbaren Arbeitnehmern mit Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.