Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Mindestlohnklagen


Der Arbeitnehmer muss den Mindestlohn vor den Arbeitsgerichten einklagen; bereits die Rechtsbehauptung, dass ein Arbeitsverhältnis bestehe, kann für den Rechtsweg entscheidend sein (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
13. Dezember 2019 – 12 Ta 2007/19).

Wie kann eine Rechtsbehauptung bestimmen, wo Klage erhoben werden muss?

Bei diesen Fällen wird die Klage mit der Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft begründet. Das bedeutet: Nur, wenn der/die Kläger*in Arbeitnehmer ist, kann sein/ihr Anspruch bestehen. Die Klage muss dann auf einer ausschließlich arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage beruhen.

Entscheidend war, ob die Klägerin eine Arbeitnehmerin oder freie Mitarbeiterin war

Die Klägerin hatte sich als Schauspielerin mit der Beklagten auf eine pauschale Honorierung für erbrachte Aufführungen geeinigt. Sie machte Vergütungsansprüche für ihre Tätigkeit geltend, die sich aus der Differenz zwischen den bereits erfolgten (vereinbarten) Zahlungen und dem nach dem gesetzlichen Mindestlohn zu zahlenden Beträgen (unter Zugrundelegung der aufgewendeten Arbeitsstunden) ergibt. Die Beklagte hingegen vertrat die Ansicht, es liege eine selbstständige Tätigkeit vor und daher sei nur die vereinbarte Vergütung und nicht der (höhere) gesetzliche Mindestlohn geschuldet.

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Das ArbG Berlin erklärte sich für unzuständig mit der Begründung, der Vergütungsanspruch könne sich sowohl aus einem Arbeitsverhältnis, als auch aus einem freien Mitarbeiterverhältnis ergeben. Dem widersprach das LAG Berlin-Brandenburg jedoch zu Recht. Denn bereits aus der Behauptung der Klägerin, sie sei Arbeitnehmerin und habe in der Folge Anspruch auf den Mindestlohn, ergebe sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.