Wenn Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse mitnehmen – was Arbeitgeber über die Einstufung von Informationen als Geschäftsgeheimnis wissen müssen.
Das LAG Baden-Württemberg hatte sich mit den Fragen zu befassen, welche Informationen als Geschäftsgeheimnis eingestuft werden können und was angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind.
Ein gesichertes Laufwerk und pauschale Verschwiegenheitspflichten waren in dem Fall nicht ausreichend: Die arbeitsvertraglichen Klauseln waren zu unbestimmt, die technischen Schutzmaßnahmen unzureichend und ein Zugriffskontrollsystem fehlte. Mangels ausreichender Maßnahmen gegen unbefugte Nutzung oder Offenlegung hat das Gericht die Informationen in diesem Fall nicht als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 16 Abs. 1 GeschGehG eingestuft.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG), Beschluss vom 3. Juli 2025 – 8 Ta 1/25.