Gestaltung einer KI-Rahmenbetriebsvereinbarung
Zwecks Vereinfachung und Vereinheitlichung des Prozesses zur Einführung von KI-Systemen empfiehlt sich die Verhandlung einer KI-Rahmenbetriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat
Zwecks Vereinfachung und Vereinheitlichung des Prozesses zur Einführung von KI-Systemen empfiehlt sich die Verhandlung einer KI-Rahmenbetriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat
Sachverhalt Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte über eine fristlose Kündigung eines Vorstandsanstellungsvertrages im Zusammenhang mit der Weiterleitung betriebsinterner E-Mails durch den Vorstand an seine private E-Mail-Adresse zu entscheiden. Über einen…
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthielt bislang eine Schutzlücke: Verlor eine Frau ihr Kind bis zur 24. Schwangerschaftswoche, blieb ihr der Schutz des MuSchG verwehrt. Das wird sich nun ändern: Das neue Gesetz tritt zum 1. Juni 2025 in Kraft.
Konnte sich eine Beschäftige nach Fehlgeburt bislang nur (mit arbeitgeberseitiger Entgeltfortzahlung) krankschreiben lassen, stehen ihr während der neuen, optionalen Schutzfristen nun Mutterschaftsleistungen zu. Diese Kosten werden dem einzelnen Arbeitgeber über die Umlage U2 vollständig erstattet.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 10 AZR 57/24) entschieden, dass Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein können, wenn sie ihre Verpflichtung zur rechtzeitigen Zielvorgabe verletzen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Zielvorgabe für eine variable Vergütung zu spät oder gar nicht erfolgt. Das Urteil knüpft an die bisherige BAG-Rechtsprechung zu verspäteten Zielvereinbarungen an und verdeutlicht die Risiken für Arbeitgeber und die Bedeutung einer fristgerechten und klaren Zielvorgabe.
Wann sich Arbeitgeber im Rahmen der Geltendmachung eines Annahmeverzugslohnanspruches auf ein „böswilliges Unterlassen“ des Arbeitnehmers berufen können, ist gegenwärtig in der Rechtsprechung heiß diskutiert.
Bisher war der Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer ernsthafte Bewerbungsbemühungen unternehmen muss, nicht abschließend geklärt. Hier schafft das am 12. Februar 2025 ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts nun mehr Klarheit.
Am 24. April 2024 hat das europäische Parlament die „Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit“ verabschiedet. Die Richtlinie zielt darauf ab, den Schutz und die Rechte von Plattformarbeitenden zu stärken und mehr Transparenz seitens der Plattformbetreibenden zu gewährleisten. Unternehmen müssen sich auf umfassende Änderungen einstellen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Diese Entwicklungen sind besonders relevant für Plattformen, die auf selbstständige Arbeitskräfte setzen, wie etwa Kurierdienste oder Übersetzungsplattformen. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie, die eine Implementierung in nationales Recht innerhalb von zwei Jahren vorsieht, ist am 1. Dezember 2024 gestartet. Die zukünftigen nationalen Vorschriften werden dabei einen maßgeblichen Einfluss auf Plattformbetreiber wie Uber Eats, Lieferando und Co. haben.
Das Bundesarbeitsgericht sagt Adieu zu sog. „catch-all-Klauseln“ und bestätigt daher die bisherige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (BAG, Urt. v. 17. Oktober 2024 – 8 AZR 172/23). Wir zeigen auf, worauf Arbeitgeber achten sollten.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ist das vierte Bürokratieentlastungsgesetz („BEG IV“) in Kraft getreten.
Im Jahr 2025 gibt es eine entscheidende Veränderung bei den Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die letzten unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen in Ost- und Westdeutschland sind endgültig aufgegeben, es gelten nun in allen Versicherungszweigen bundeseinheitliche Werte.
Der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ in der gesetzlichen Krankenkasse wird auf 2,5 % steigen – eine erhebliche Steigerung um 0,8 %-Punkte.