Arbeitnehmer müssen ihre private Mobilfunknummer nicht an den Arbeitgeber herausgeben
Die Erhebung/Erfassung der privaten Mobilfunknummer eines Arbeitnehmers gegen seinen Willen ist wegen des darin liegenden äußerst schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur ausnahmsweise zulässig. Liegt keine solche Ausnahme vor, kann der Arbeitnehmer die Herausgabe der Mobilfunknummer verweigern. (Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen, Entscheidung vom 16. Mai 2018 – 6 Sa 442/17).