Arbeitsrechtliche Risiken, strafrechtliche Folgen: Mit System Haftungsfallen vermeiden
Event von OC & Roxin LLP am 20. September 2018, 17:00 Uhr, Tanzende Türme, Hamburg
Event von OC & Roxin LLP am 20. September 2018, 17:00 Uhr, Tanzende Türme, Hamburg
Es ist Wahljahr! Nicht nur fanden in diesem Jahr die regelmäßigen Wahlen der Betriebsräte statt – es stehen im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2018 bis zum 30. November 2018 in vielen Betrieben nun auch die regelmäßigen (alle vier Jahre) Wahlen der Schwerbehindertenvertretung an. Im ersten Teil unseres zweiteiligen Themenbeitrags haben wir die allgemeinen Grundsätze zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung zusammengefasst
Unternehmen, die Betriebe oder Betriebsteile von einem anderen Unternehmen übernehmen, müssen aufgrund von § 613a BGB regelmäßig eine Vielzahl von Regelungen weiter anwenden und zugesagte Vorteile gewähren. Eine neue Rechtsprechung erleichtert nun die Kündigung übernommener betriebsverfassungsrechtlicher Regelungen mit individualrechtlicher Fortgeltung (LAG Hamm, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - 6 Sa 55/18).
Nein, glücklicherweise nicht! Bloßer Zeitablauf macht die Aufnahmen einer offenen Videoüberwachung nicht unverwertbar. Das BAG hat entschieden, dass die Speicherung von Aufnahmen einer offenen rechtmäßigen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig wird. Daher darf sie der Arbeitgeber auch verwerten (BAG, Entscheidung vom 23. August 2018 – 2 AZR 133/18, bisher nur als Pressemitteilung erschienen).
Herausforderung und Chance für Unternehmen – Wann handelt der Gesetzgeber?
Ein spannendes Thema für Sportbegeisterte: In England, Italien und Frankreich sind Schiedsrichter der Fußballprofiligen festangestellte Arbeitnehmer der dortigen Fußballverbände. Den deutschen Schiedsrichtern hat das LAG Hessen jüngst eine Absage erteilt (LAG Hessen, Urteil vom 15. März 2018 – Az. 9 Sa 1399/16). Das letzte Wort dürfte jedoch noch nicht gesprochen sein.
Tarifvertraglich können Sonderzahlungen mit Mischcharakter vom (ungekündigten) Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht und Rückzahlungsregelungen vereinbart werden.
Nicht selten setzen sich Auseinandersetzungen über Betriebsvereinbarungen auch nach der Verhandlung und Einigung fort. Insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer bzw. Betriebsrat und Arbeitgeber unterschiedliche Ansichten über einzelne Regelungen haben, ist Streit vorprogrammiert. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2018 (1 AZR 37/17) seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen bestätigt.
Fehlt ein Betriebsratsmitglied mehrfach und unentschuldigt bei Betriebsratssitzungen, so kann dies eine grobe Pflichtverletzung darstellen. Um hieraus einen wirksamen Ausschluss zu rechtfertigen, sind strenge Anforderungen an die Pflichtverletzung im konkreten Einzelfall zu stellen.