Änderung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beitragsbemessungsgrenzen 2024
Schon zum 1. Juli 2023 erhöhte sich der Beitrag zur Pflegeversicherung (3,4 %), andere Beitragssätze und die Insolvenzgeldumlage hingegen bleiben zum Jahresstart 2024 unverändert zum Vorjahr. Lediglich der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 1,7 %. Die maximalen Arbeitgeberzusatzkosten liegen damit grundsätzlich bei etwas mehr als EUR 1.500 (monatlich, West).