Betriebsverfassungs- und Tarifrecht

  • Laufende & Bevorstehende Betriebsratswahlen 2026: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen – Teil 6:

    In diesem Teil unserer Reihe „Bevorstehende Betriebsratswahlen 2026: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen“ geht es um eine in der Praxis häufig unterschätzte Frage: den Wahlort. Wo und wie gewählt wird, ist kein reines Organisationsdetail, sondern kann über die Wirksamkeit der Wahl mitentscheiden. Fehler bei der Auswahl der Räume, ihrer Ausstattung oder bei der Kommunikation an die Belegschaft gehören zu den typischen Angriffspunkten in Anfechtungsverfahren – mit der Folge möglicher Wahlwiederholungen und entsprechendem Mehraufwand und Mehrkosten für den Arbeitgeber.
    Der Beitrag zeigt Arbeitgebern zur Vermeidung der Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl einen klaren Handlungsspielraum auf und beleuchtet insbesondere, welche Anforderungen an den Wahlort gestellt werden und welche Rechtsprobleme mit dem Wahlort verbunden sind.

  • Bevorstehende Betriebsratswahlen 2026: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen – Teil 5: Arbeitgeberkommunikation, unzulässige Wahlbeeinflussung und die Rolle des Gesamtbetriebsrats

    Dass Arbeitgeber sich nicht in die Betriebsratswahlen einmischen dürfen, ist den meisten Arbeitgebern bekannt. Vielfach bleibt allerdings unklar, in welchem Umfang Arbeitgeberkommunikation bei bevorstehenden Betriebsratswahlen zulässig ist und wo die Grenze unzulässiger Einflussnahme verläuft. Viele Arbeitgeber halten sich aus Vorsicht lieber zurück – schließlich droht bei unzulässiger Einflussnahme eine Strafbarkeit. Dabei sind die Grenzen des für Arbeitgeber Sagbaren in Wahrheit oft weiter als gedacht.
    Zudem darf die Rolle des Gesamtbetriebsrats bei bevorstehenden Betriebsratswahlen nicht außer Acht gelassen werden, denn auch dessen Handlungen und Kommunikation unterliegen den Grenzen der unzulässigen Wahlbeeinflussung. Arbeitgeber dürfen sich bei gemeinsamer Kommunikation mit dem Gesamtbetriebsrat zu bevorstehenden Betriebsratswahlen nicht in Sicherheit wiegen.

  • Bevorstehende Betriebsratswahlen 2026: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen – Teil 4: Das Wahlausschreiben als Startschuss

    In unserer Beitragsreihe zu den Betriebsratswahlen 2026 wurden in Teil 1 und 2 bereits der Betriebsbegriff und die Gestaltungsspielräume beim Betriebszuschnitt beleuchtet. Zudem wurde in Teil 3 dargestellt, wie Arbeitgeber reagieren können, wenn der Wahlvorstand beim Zuschnitt der Wahl falsch abbiegt. Stehen der betriebsratsfähige Zuschnitt und der Wahlvorstand fest, folgt der nächste entscheidende Schritt: das Wahlausschreiben. Es verbindet die inhaltlichen Vorentscheidungen zum Betriebsbegriff und zur Wählerschaft mit der konkreten Durchführung der Wahl und markiert den formellen Start der Wahlphase. Fehler in diesem Stadium sind eine zentrale Quelle für Wahlanfechtungen.

    Dieser Beitrag beleuchtet die Rolle und Bedeutung des Wahlausschreibens im Kontext der bereits dargestellten Struktur- und Zuschnittsfragen und zeigt, wie Arbeitgeber durch vorausschauende Organisation und eine strategisch kluge Zusammenarbeit mit dem Wahlvorstand zu einer rechtssicheren Wahl beitragen können.

  • Bevorstehende Betriebsratswahlen 2026 – Teil 3: Zuschnitt der Betriebsratswahl: Was tun, wenn der Wahlvorstand falsch abbiegt?

    Der Wahlvorstand ist der „Herr des Verfahrens“ der Betriebsratswahlen. Er hat insbesondere großen Einfluss auf den Kreis der tatsächlich Wahlberechtigten. Gelegentlich weicht er im Verfahren bei dieser Festlegung von dem Kreis der rechtlich Wahlberechtigten ab. Die rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten für den Arbeitgeber sind dann begrenzt. Dennoch lohnt es sich, aktiv zu werden.

  • Bevorstehende Betriebsratswahlen 2026: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen – Teil 2: Betriebsbegriff und Gestaltungsspielräume

    Zwischen 1. März und 31. Mai 2026 finden in vielen Unternehmen die turnusmäßigen Betriebsratswahlen statt. Für Arbeitgeber ist es jetzt entscheidend, betriebsratsfähige Einheiten sauber zu bestimmen und – wo sinnvoll – den Betriebszuschnitt rechtssicher zu ordnen. Fehler bei der Abgrenzung von Betrieben, Betriebsteilen oder gemeinsamen Betrieben sind eine Quelle für Wahlanfechtungen mit entsprechenden Kosten für die Neuwahl und zusätzlichem Aufwand. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den Betriebsbegriff, mögliche Feststellungwege und zulässige Gestaltungsspielräume.

  • Bevorstehende Betriebsratswahlen 2026: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen – Teil 1

    Im Jahr 2026 stehen in zahlreichen deutschen Unternehmen turnusmäßige Betriebsratswahlen an. Für Arbeitgeber sind diese Wahlen von großer Bedeutung, denn Fehler können kostspielig sein (z.B. durch Neuwahlen und hohe Briefwahlkosten) und die Mitbestimmung durch den Betriebsrat beeinflusst maßgeblich die Zusammenarbeit im Unternehmen.
    In diesem ersten Artikel einer Blogreihe möchten wir Ihnen nicht nur grundlegende Informationen zur Betriebsratswahl vermitteln, sondern auch erläutern, warum es für Arbeitgeber sinnvoll ist, sich frühzeitig und umfassend mit dem Thema auseinanderzusetzen.

  • Sonderabfindung wegen Schwerbehinderung im Sozialplan unterfällt nicht der Deckelung

    Wenn eine Betriebsänderung die Verhandlung eines Interessenausgleichs und Sozialplans mit dem Betriebsrat erforderlich macht, ist die anzuwendende Abfindungsformel regelmäßig ein Element, um das besonders intensiv zwischen den Betriebspartnern gerungen wird. Sie haben dabei umfangreiche Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume, so dass sich in der Praxis unterschiedliche Berechnungsformeln zeigen. Das BAG hat nun jedoch eine wichtige Grenze in Bezug auf Höchstbetragsregelungen für solche Abfindungsformeln aufgezeigt (Urteil vom 11. Oktober 2022 – 1 AZR 129/21). Diese dürfen nicht zu einer Benachteiligung Schwerbehinderter führen.