BAG: Keine Verjährung von Urlaubsansprüchen
Nachdem das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2019 entschieden hatte, dass arbeitsvertragliche Verfallfristen auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch keine Anwendung finden, hat es mit der heute verkündeten Entscheidung klargestellt, dass auch die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.