“Ehrlich währt am längsten“ – Unwahre Aussagen im Prozess können zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen
Das LAG Köln hat entschieden, dass eine unwahre Aussage des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsgrund nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG darstellen kann (LAG Köln, Entscheidung vom 21. September 2020 – 3 Sa 599/19).