Rufbereitschaft als Arbeitszeit?
Der EuGH hat entschieden, dass Zeiten der Rufbereitschaft, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, „Arbeitszeit“ darstellen (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2018, C-518/15).