Personalarbeit

  • Keine staatliche Entschädigung für Ungeimpfte bei Corona-Quarantäne – Folgen für Arbeitgeber

    Bislang haben Arbeitgeber bei Mitarbeiter*innen in Covid-19-Quarantäne die Auszahlung der Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) übernommen, die der Staat ihnen im Nachgang erstattete. Seit 1. November 2021 wird jedoch nach Entscheidung der Gesundheitsminister von Bund und Ländern bei Ungeimpften § 56 Abs. 1 Satz 4 Infektionenschutzgesetz (IfSG) angewandt und eine staatliche Entschädigung für eine Quarantäne als Kontaktperson mit Hinweis auf die Impfmöglichkeit verweigert. Gleiches gilt bei Quarantäne von Ungeimpften nach Rückkehr aus einem Reisegebiet, das schon bei Hinreise als Risikogebiet eingestuft war.

    Für Arbeitgeber ist nun wichtig zu wissen, ob sie gegenüber Ungeimpften die Lohnfortzahlung bei Kontaktpersonen- und Reiserückkehrerquarantäne insgesamt verweigern können. Dafür bedeutsam ist auch, ob ihnen ein Fragerecht zum Impfstatus von Mitarbeiter*innen in Covid-19-Quarantäne zusteht.

    22 November 2021

  • Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei unwiderruflicher Freistellung – ausdrücklich vereinbaren

    Wenn Arbeitsvertragsparteien bei Beendigung eines Aufhebungsvertrags eine unwiderrufliche Freistellung für die verbleibende Vertragslaufzeit oder zumindest einen Teil davon vereinbaren, wird dem ausscheidenden Mitarbeiter die vorzeitige Aufnahme einer anderen Tätigkeit möglich, solange sie keine Konkurrenztätigkeit darstellt. Arbeitgeber gehen regelmäßig davon aus, dass Verdienst aus einer solchen anderen Tätigkeit auf die zu zahlende Vergütung angerechnet wird. Dies ist aber nicht automatisch der Fall. Vielmehr ist hinsichtlich der Anrechnung eine ausdrückliche Vereinbarung dringend anzuraten, wie eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt (BAG Urteil vom 23. Februar 2021 – 5 AZR 314/20).

    16 August 2021

  • Nun doch eine echte Testpflicht: Die Neuerungen in der nordrhein-westfälischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO NW)

    Seit dem 9. Juli 2021 gilt für NRW eine neue Regelung zu Coronatests. Sie enthält eine Verpflichtung zur Vorlage eines Negativtestnachweises für Personen, die längere Zeit nicht gearbeitet haben und nun in die Betriebe zurückkehren (eine Ausnahme gilt für Genesene oder Personen mit vollem Impfschutz). Dies betrifft zur momentanen Urlaubszeit insbesondere Urlaubsrückkehrer und zielt ersichtlich darauf ab, Unternehmen davor zu schützen, dass die Betriebsabwesenden nach ihrer Rückkehr eine der derzeit grassierenden Varianten des Coronavirus in den Betrieb einschleppen.

    13 July 2021

  • Keine Entschädigung des Arbeitgebers wegen Quarantäne ansteckungsverdächtiger Mitarbeitender

    Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich in zwei aktuellen Urteilen damit beschäftigt, wer das finanzielle Risiko von Fehlzeiten Mitarbeitender wegen Quarantäne bei Ansteckungsverdacht trägt. Das Gericht lehnte eine Erstattung der Entschädigung für Mitarbeitende in Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz ab, wenn diese gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben (Urteil vom 10. Mai 2021 – 3 K 108/21.KO).

    16 June 2021

  • Arbeitszeit im Home Office – Forderung des Europäischen Parlamentes (EP) nach „Recht auf Nichterreichbarkeit“ für Arbeitnehmer

    Am 21. Januar 2021 ist die EU-Kommission von den europäischen Abgeordneten aufgefordert worden, einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der ein sogenanntes „Recht auf Nichterreichbarkeit“ („right to disconnect“) umsetzt. Dies sei erforderlich, da die Grenze zwischen Berufstätigkeit und Freizeit durch die Arbeit mit mobilen Endgeräten vor allem im Home Office verschwimme und sich Arbeitnehmer vermehrt dem Druck ausgesetzt sähen, dauerhaft erreichbar zu sein.

  • Update: Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängert und neue klarstellende Regelungen

    Die derzeit geltende Corona-ArbSchV wird bis zum 30. April 2021 verlängert. Weil die pandemische Lage nach wie vor kritisch ist, hält die Regierung es weiter für erforderlich, relevante Kontakte am Arbeitsplatz bzw. auf dem Weg zur Arbeit zu reduzieren, um das Infektionsrisiko zu senken. Erklärtes Ziel ist es, die wirtschaftliche Aktivität nicht einzustellen oder zu beschränken. Darüber hinaus hat das BMAS weitere v.a. klarstellende Änderungen der Regelungen vorgenommen und hierzu einen Referentenentwurf vorgelegt. Zu den bisher geltenden Regelungen verweisen wir auf unseren Blogbeitrag. Die neuen Regelungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Verkündung im Bundesanzeiger sollte bald erfolgen, weil die bisherige Verordnung bereits am 15. März 2021 ausläuft.

    12 March 2021

  • Ärztliches Attest als Pauschalbefreiung von der Maskenpflicht im Büro?

    Eine Maskenpflicht gilt bereits überall im öffentlichen Raum und wurde auch bundesweit für Arbeitsstätten angeordnet. Wie aber ist die Lage, wenn der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegt, wonach ihm das Tragen einer Maske gesundheitlich nicht zumutbar ist? Hierüber hat jüngst das Arbeitsgericht Siegburg (Entscheidung vom 16. Dezember 2020 – 4 Ga 18/20) entschieden und dabei die Rechte des Arbeitgebers gestärkt.

    22 January 2021