Nutzung von Kameraaufnahmen zur coronabedingten Abstandsmessung und Abstandsüberwachung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats
Nutzt der Arbeitgeber Kameraaufnahmen zur Überwachung der coronabedingten Abstandsregelungen, so stehen dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte zu. Dies entschied das Arbeitsgericht Wesel mit Beschluss vom 24. April 2020 (Az.: 2 BVGa 4/20).